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Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem in § 2a
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige
oder Personen geringfügig beschäftigen, sind nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) und
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im Ausland, die dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
unterfallen, sind nach § 19 Abs. 1 AEntG verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die
Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige
oder Personen geringfügig beschäftigen, sind nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) und
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im Ausland, die dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
unterfallen, sind nach § 19 Abs. 1 AEntG verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die
Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Gesetzlicher Mindestlohn & Nachweispflicht.
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und komfortables Zeiterfassungssystem.
Personal wird per Codenummer Ein- und Ausgeloggt.
Bei der Bestellung im Feld "Bemerkung" den Code Zeit2019 eingeben.